Wer haftet, wenn Bello und Schnuffi die Wohnung beschädigen?

Lebt man mit einem Haustier in einer Mietwohnung, hat man sich ein Stück Wildnis in die eigenen vier Wände geholt. Meist geht das gut. Manchmal sind aber zerrissene Sofakissen, Urinspuren auf dem Teppich oder Nagezahnabdrücke in Parkett und Schrankwand die Zeugen dieses Zusammenlebens. Vermieter finden das nicht so schön, für den Mieter heißt das dann, kostspielig wieder den Urzustand herzustellen. Das kann ins Geld gehen, außer man hat die entsprechende Versicherung.

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Tiere nutzen eine Wohnung als Lebensraum, entsprechend intensiv ist die Abnutzung. Eine Privathaftpflicht kann dann für die Schäden aufkommen, die Kleintiere wie Meerschweinchen, Kaninchen oder Katzen zu verursachen im Stande sind.

Vermieter dürfen die Haltung von kleinen Tieren nicht verbieten, sie müssen sie dulden. Im Mietvertrag kann man aber die einzelnen Regelungen, die das Halten von Hunden oder Katzen betreffen, in der Regel auch noch mal en Detail nachlesen. Das heißt auch, dass große Tiere, und dazu zählen Hunde, nur mit dem Einverständnis des Vermieters einziehen dürfen.

Für Abnutzungs-Schäden in der Regel keine Haftung

Nicht nur die Größe des Tieres ist entscheidend, ob eine Versicherung aufkommt, sondern auch die Art des Schadens. Ereignet sich ein Missgeschick durch ein Tier „unvorhergesehen und plötzlich“ und hätte nicht vorhergesehen (also auch nicht verhindert) werden können, zahlt bei Kleintieren in der Regel die Privathaftpflichtversicherung. Für Hunde muss eine extra Tierhalter-Haftpflicht abgeschlossen werden.

Bei vorhersehbaren Schäden zahlt der Mieter aber meist selbst. Denn ein natürliches Verhalten beim Tier ist selbstverständlich und kann in der Regel nicht versichert werden. Entsprechend sind „Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung“ in den meisten Haftpflicht-Verträgen explizit ausgeschlossen. Zerkratzte Tapeten und Teppiche werden darum von den Versicherungen unter die Verantwortlichkeit des Mieters subsumiert.

Bei der erstatteten Schadenshöhe ist das Alter des beschädigten Objektes oder des betroffenen Wohnbereichs ausschlaggebend. Bei neuverlegtem Parkett mit frischen Kratzspuren wird der Schadensersatz also entsprechend höher ausfallen.

Artgerechte Haltung ist wichtig!

Die artgerechte Haltung des Tieres ist ein entscheidendes Kriterium bei der Frage, ob ein Schaden von der Privathaftpflicht oder, beim Hund, von der Hundehaftpflichtversicherung getragen wird. Wer sich ein ganzes Rudel Hunde in einer Zweiraumwohung hält, kann demnach nicht darauf vertrauen, dass die Schäden, die sich aus diesen Wohnverhältnissen ergeben, von der Privathaftpflicht beglichen werden.

Zu viele Tiere auf zu engem Raum oder lange Phasen der Vernachlässigung des Tieres durch Abwesenheit des Herrchens sind das Gegenteil von artgerechter Haltung, und hier werden Versicherer den Einzelfall genau prüfen und die Schadensregulierung gegebenen Falles abschlägig entscheiden. Aus Gründen der Moral, aber auch, um den Versicherungsschutz unangefochten aufrecht zu halten, sollten Tiere also auf jeden Fall artgerecht gehalten werden.

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