Jobben in den Ferien: Diese Regeln gelten für Schüler

Ob im Café, im Supermarkt oder beim Babysitten: Schülerinnen und Schüler nutzen die Ferien gerne, um ihr Taschengeld aufzubessern. Allerdings gelten für Minderjährige klare gesetzliche Vorgaben, die Eltern und Jugendliche kennen sollten.

Grundsätzlich ist Arbeiten erst ab 13 Jahren erlaubt – und auch dann nur in eingeschränktem Umfang. Jüngere Kinder dürfen keiner Beschäftigung nachgehen. Für 13- und 14-Jährige sind lediglich leichte und geeignete Tätigkeiten zulässig, etwa Nachhilfe, Gartenarbeit oder das Austragen von Zeitungen. Die tägliche Arbeitszeit ist dabei grundsätzlich auf maximal zwei Stunden begrenzt, in der Landwirtschaft auf bis zu drei Stunden. Erst ab 15 Jahren sind klassische Ferienjobs möglich. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr während der Schulferien arbeiten. Dabei gilt: maximal acht Stunden täglich und höchstens 40 Stunden pro Woche. In der Regel darf die Arbeit nur zwischen 6 und 20 Uhr stattfinden. Für Jugendliche ab 16 Jahren gelten in bestimmten Branchen – etwa in der Gastronomie oder bei Schichtbetrieben – verlängerte Arbeitszeiten bis in die Abendstunden. Auch Wochenendarbeit ist nur in bestimmten Bereichen zulässig, beispielsweise in der Landwirtschaft, Gastronomie oder bei Veranstaltungen.

Wichtig ist zudem der Gesundheitsschutz. Gefährliche oder körperlich belastende Tätigkeiten sind für Minderjährige verboten. Dazu zählen etwa Arbeiten mit gefährlichen Stoffen, unter extremen Temperaturen oder unter hohem Zeitdruck. Beim Verdienst gelten ebenfalls Besonderheiten: Der gesetzliche Mindestlohn gilt in der Regel nicht für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Ferienjobs werden häufig als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt und sind dann sozialversicherungsfrei. Steuern fallen meist nur an, wenn der Verdienst bestimmte Freibeträge überschreitet oder Lohnsteuer einbehalten wird. Bereits gezahlte Lohnsteuer kann häufig über eine Steuererklärung zurückerstattet werden. Gut zu wissen: Das Einkommen aus einem Ferienjob hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Anspruch der Eltern auf Kindergeld.

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